Bachelor und Master: Nachweis Masernschutz

Am 1. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Dieses gilt auch für den Fachbereich Psychologie, da bei uns Patient*innen behandelt werden und Mitarbeiter*innen sowie Studierende diese u. U. anstecken könnten (Seminare, Praktika, Abschlussarbeiten, SHK-Jobs usw. sind mit Aufenthalten in den entsprechenden Räumlichkeiten verbunden).

Der Impfnachweis ist von allen Personen zu erbringen, die nach 1970 geboren wurden. Wer keinen Nachweis erbringt, muss dem Gesundheitsamt gemeldet werden und darf das Institut nicht mehr betreten! Es wird zudem eine Rückmeldesperre eingerichtet!

Für den geforderten Nachweis des Masernschutzes verwenden Sie bitte das im Formularcenter des eCampus hinterlegte Formular „Impfbescheinigung Masernschutzimpfung“ (gilt auch für nachgewiesene Immunität!).

Als Nachweis wird ausschließlich eine ärztliche Bescheinigung akzeptiert, welche
a) einen vollständigen Impfschutz,
b) eine labordiagnostisch nachgewiesene Immunität gegen Masern oder
c) eine dauerhafte medizinische Kontraindikation gegen eine Masernschutzimpfung ausweist.

Eine Kopie des Impfausweises ist nicht ausreichend!
Per Mail an das Studienbüro oder Prüfungsamt eingereichte Nachweise werden nicht akzeptiert!

Der Eingang des Formulars inkl. Nachweis im eCampus wird Ihnen per automatisierter E-Mail bestätigt.

Wer die geforderte Bescheinigung nicht bis spätestens 30.09.2021 eingereicht hat, kann ab dem kommenden Wintersemester 2021/22 im Fach Psychologie keine Lehrveranstaltungen mehr besuchen!