Information zu Beurlaubungen

Es besteht die Möglichkeit, sich für das aktuelle Semester beurlauben lassen, wenn Sie ein Engagement im Gesundheitssystem nachweisen können.

„(…) Beschränkt zunächst auf das Sommersemester 2020 wird das Engagement im Gesundheitssystem (oder in einem vergleichbaren oder dienenden Bereich) im Sinne des §9 Abs. 2 Satz 2 der Immatrikulationsordnung anerkannt. Auch der Schutz von Risikogruppen zur Bewältigung der Corona-Krise gilt als wichtiger Grund für eine Beurlaubung.

Das Engagement muss dabei den wesentlichen Teil der regelmäßigen Arbeitszeit, wenigstens aber mehr als 20 Stunden pro Woche umfassen und voraussichtlich mindestens zwei Monate andauern. Das Engagement muss durch eine Erklärung der unterstützten Einrichtung nachgewiesen werden. Es kann auch außerhalb des Bundesgebietes erbracht werden.“ (https://www.uni-goettingen.de/de/623022.html)

Mögliche weitere Beurlaubungsgründe (http://www.uni-goettingen.de/de/52008.html):

  • Studienbedingter Auslandsaufenthalt (es sei denn, der Auslandsaufenthalt ist in der Studien- oder Prüfungsordnung obligatorisch vorgeschrieben)
  • Ableistung eines Praktikums (es sei denn, das Praktikum ist in der Studien- oder Prüfungsordnung obligatorisch vorgeschrieben). Hierbei wird die schriftliche Befürwortung der Studiendekanin oder des Studiendekans benötigt.
  • Ableistung einer Dienstpflicht (z.B. Wehr- oder Ersatzdienst)
  • Krankheit (auch die von nahen Angehörigen)
  • Mitarbeit im AStA (oder in weiteren Universitätsgremien)
  • Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit

Ein Beurlaubungsantrag kann ab Beginn der Rückmeldefrist bis einen Monat nach Vorlesungsbeginn gestellt werden. Bitte melden Sie sich im Studienbüro, falls Beratungsbedarf besteht!